SATZUNG
Satzung des Kulmbacher Facharztvereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kulmbacher Facharztverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name Kulmbacher Facharztverein e.V. Er hat seinen Sitz in Kulmbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein, ein freiwilliger Zusammenschluss Kulmbacher Fachärzte, stellt sich die Aufgabe, die berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der Kulmbacher Fachärzte zu vertreten. Er beabsichtigt, die Freiberuflichkeit seiner Mitglieder zu erhalten. Ferner setzt er sich als mittelfristiges Ziel, ein Honorierungssystem im Sinne einer Direktabrechnung zwischen Fachärzten und jedem Patienten umzusetzen.
Das eindeutige und vorrangige Ziel ist die Aufrechterhaltung und Verbesserung einer qualitativ hochstehenden flächendeckenden wohnortnahen fachärztlichen Versorgung zum Wohl unserer Patientinnen und Patienten. Der Vorstand hat in grundsätzlichen Fragen die Wahrung der Interessen der Mitglieder zu übernehmen, desgleichen die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu beachten. Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
a - Mitglieder
Mitglieder des Vereins können nur niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte werden, die ihre Tätigkeit in Kulmbach Stadt oder Landkreis ausüben.
b - Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können nicht niedergelassene Fachärztinnen oder Fachärzte werden. Außerordentliche Mitglieder sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
c - Ehrenmitglieder und Fördermitglieder
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Belange der niedergelassenen Fachärzte verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag eines ordentlichen Mitglides des Kulmbach Fachärztevereins als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Sie sind wahlberechtigt und beitragsfrei. Über ihre Ernennung entscheidet der Vereinsvorstand. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederver-sammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a - Kündigung des Mitgliedes, die spätestens 3 Monate vor dem Jahresabschluss dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist um zum Jahresabschluss wirksam zu werden
b - Ausschluss
c - Tod
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einfacher Stimmenmehrheit,
a - wenn der Mitgliedsbeitrag bzw. die Umlage unbegründet trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gemäß der gesetzten angemessenen Frist bezahlt worden ist,
b- wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
c - aus einem anderen wichtigen Grunde.
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Die Einlegung einer Berufung ist mit einer den Ausschluss aufschiebenden Wirkung binnen einer Frist von 4 Wochen seit Zugang des Schreibens beim Vorsitzenden zulässig, der sie der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Versammlung der Mitglieder.
a - Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem Kassenwart
5. dem Schriftführer.
Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. dessen 1. Stellvertretr. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern notwendig.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Geldmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes, doch kann der Vorstand dem Kassenwart allein die Vollmacht für den Geldverkehr erteilen.
b - Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft jährlich die Jahresmitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
a - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden und Entlastung des Vorstandes
b - die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sein sollen
c - Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 und Wahl des neuen Vorstandes
d - Genehmigung des Mitgliederbeitrages, die Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f - alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach den Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 30% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Die Einladung erfolgt wie bei der Jahresmitgliederverwammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das er gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen hat.
§ 8 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf derm Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die gewählten Vorstandsmitglieder müssen sich zur Annahme der Wahl erst erklären, wenn die Wahl sämtlicher Mitglieder des Vorstandes durchgeführt ist.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit abberufen.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglid hat nur eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrtag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben. Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von Mitgliedern des Vereins gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufzunehmen. Sie bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von 2/3 der Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich die Auflösung in der bekanntgemchten Tagesordnung zur Beschlussfassung hat, mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, zu der ordnungsgemäß zu laden ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Geschwister-Gummi-Stiftung (Kulmbach) zuzuführen. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.02.2009 errichtet.
Gründungsmitglieder:
Dr. Gernot Petzold
Dr. Bernd Roßberg
Dr. Thomas Wessolowski
Dr. Werner Boettcher
Dr. Ernst Müller
Dr. Burkhard Meyer
Dr. Günter Lämmermann